Das Finanzamt ermittelt: Der Beratung der Anwälte (Folge 2)

von Philipp M. Sauerborn

Wer eine Firma auf Malta gründet, kann in das Visier deutscher Steuerfahnder geraten. So geschehen bei einem unserer Mandanten, der Post vom Finanzamt erhalten hatte. Darin waren Fragen zu einer vermeintlichen Briefkastenfirma auf Malta aufgeführt, zu denen er Stellung beziehen konnte und so sein Recht der Anhörung hätte wahrnehmen können. Die Fragen der deutschen Finanzbehörde zielten darauf ab, den Hintergrund der Firma auf Malta genauer zu beleuchten. Wer hat Zugriff auf die Konten (aktuell und in der Vergangenheit) und welche Transaktionen werden mit dem Geschäftskonto der Gesellschaft auf Malta getätigt. Lesen Sie den vollständigen Bericht hier in Folge 1 unseres Blogs. Wir begleiten unseren Mandanten durch den Prozess und lassen Sie live an den Geschehnissen teilhaben.

Die Rechtsberatung des Staranwalts aus München

Was hat unser Mandant getan, als er das Anhörungsschreiben vom Finanzamt erhalten hat? Was würden Sie tun? Sie kennen bisher die Darlegung der Kanzlei Dr. Werner & Partner, die mit Akribie und Sorgfalt die Gründung vollzogen und Sie bei der Eröffnung des laufenden Geschäftsbetriebs der operierenden Gesellschaft auf Malta unterstützt hat. Unser Mandant hat sich – verständlicherweise – dazu entschieden eine Zweitmeinung einzuholen. Nun ist internationales Steuerrecht nicht das Fachgebiet eines jeden Anwalts und so fiel die Wahl auf eine renommierte Kanzlei aus München. Nach Schilderung des Falls die schockierende Empfehlung des Rechtsanwalts: Selbstanzeige! Mit der Folge der Nachbesteuerung und einer daraus resultierenden sechsstelligen Steuerschuld, die dann noch mit 6% zu verzinsen wäre. Für den Rechtsanwalt aus München keine einfache Motivlage. Einerseits kennt er sich mit Selbstanzeigen aus und weiß um den den Aufwand, der hinter einer Selbstanzeige steht. Weiterhin verliert er so gegenüber dem deutschen Fiskus nicht sein Gesicht und bleibt seiner bisherigen Linie treu. Auf der anderen Seite die Interessen des Mandanten, der augenscheinlich eine Unternehmensstruktur besitzt, die angreifbar macht und nicht einfach umzusetzen, geschweige denn nachzuvollziehen ist.

Die Meinung einer Kanzlei aus Berlin

Die Aussagen des Anwalts stehen den Ausführungen der Kanzlei Dr. Werner & Partner gegenüber. Die Zeit drängt, denn die Deadline für eine Selbstanzeige läuft bald aus. Ausgelöst durch das Anhörungsschreiben des Finanzamts. Zur finalen Entscheidungsfindung entschließt sich unser Mandant zu einer dritten abschließenden Beratung eines Rechtsanwalts und Notars aus Berlin. Dieser kennt sich mit internationaler Steuerstrukturen aus. Er arbeitet sich kurzfristig in den Fall hinein und fällt sein Beratungsurteil. Für ihn sind keine Voraussetzungen für Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung erfüllt und eine Selbstanzeige aus seiner Sicht nicht sinnvoll. Er rät im Zweifelsfall den Rechtsweg einzuschlagen und vor Gericht sein Recht einzufordern.

Malta: Wenn das FInanzamt ermittelt

Die Begründung zum rechtmäßigen Geschäftsbetrieb der Firma auf Malta

Ohne eine genaue Analyse der Firmenbeziehungen ist eine Bewertung der Rechtslage ausgeschlossen. Dazu ist es notwendig die folgenden Fragen zu stellen:

  • Welche Rechte hat der Mandanten bei der operierenden Firma A auf Malta?
  • Ist er es, der im Hintergrund Zugriff auf die Konten der Gesellschaft auf Malta hat und so Transaktionen von Deutschland aus tätigen kann?
  • Handelt es sich bei der Firma A auf Malta tatsächlich um eine Briefkastenfirma, die kein eigenes Büro besitzt geschweige denn irgendeine Art von operierendem Geschäft vorweisen kann?
  • Werden aus Malta durch die Firma A („Schein-“) Rechnungen an die deutsche GmbH Firma B erstellt, sodass die deutsche Firma B Zahlungen aus erwirtschafteten Umsätzen an die maltesische Firma A Leisten muss?

Alle Fragen lassen sich verneinen und damit zusammenhängende Vermutungen mit Belegen aus Malta wiederlegen. Der Shareholder, unser Mandant, hat seit Gründung der Firma A weder Kontozugriff noch Kontoeinsicht. Die Firma A auf Malta kann laufenden Geschäftsbetrieb auf Malta nachweisen. Mit einem angestellten Director, der sich um die Belange des Unternehmens vor Ort kümmert. Mit Umsätzen, die die Firma A aus Malta erwirtschaftet hat. Mit aktivem Geschäftsbetrieb, durch nachweisliche Importe und Exporte, die physisch über Malta abgewickelt wurden. Auch die Frage einer Rechnungsstellung und einem mutmaßlichen Geldfluss von Malta nach Deutschland kann verneint werden. Vielmehr hat die deutsche Firma B an die maltesische Firma A fakturiert, sodass Firma A an Firma B in Deutschland Zahlungen leisten musste.

Klare Rechtslage zur Niederlassungsfreiheit

Die oben aufgeführten Argumente zeichnen ein klares Bild. Es handelt sich um eine rechtmäßige operierende Gesellschaft auf Malta. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung im Falle unseres Mandanten lässt sich somit nicht bestätigen und möglichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft kann man aufgrund der Faktenlage gelassen gegenüberstehen. Erfahren Sie in der nächsten Folge, wie es in dem Fall weitergeht und ob die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufgenommen hat.

Mandanten, die länger als 12 Monate Mandanten bleiben
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Über Philipp M. Sauerborn

Philipp Maria Sauerborn ist diplomierter Steuerberater und Experte für International Tax & Blockchain. Als CEO der Kanzlei Dr. Werner & Partners in Malta hat er bereits über 3000 Mandanten zu deren persönlicher Steuersituation beraten.

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Disclaimer

Der oben genannte Artikel basiert lediglich auf unabhängigen Recherchen und kann keine Rechtsberatung darstellen. Wenn Sie weitere Informationen erhalten möchten, kontaktieren Sie uns bitte für einen Termin.

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