Ich hoffe Sie haben die vergangenen Entwicklungen unseres Falls in unserem Blog mitverfolgt. Hier die Kurzform: Ein Mandant der Kanzlei Dr. Werner & Partner wurde vom deutschen Finanzamt angeschrieben. Ihm wurde die Möglichkeit der Anhörung geboten. Der Vorwurf bezog sich auf einen Geldtransfer zwischen der Malta Limited, einer deutschen Firma sowie einer anderen ausländischen Gesellschaft. Nach Informationen der Finanzbehörden handle es sich bei der Gesellschaft auf Malta um eine Briefkastenfirma. Ohne es seitens des Finanzamtes explizit zu benennen, steht für den Mandanten der Vorwurf einer möglichen Steuerhinterziehung im Raum. Nach eingehender Rechtsberatung durch Dr. Werner sowie anderer Rechtsanwälte in Deutschland, entschied sich der Mandant dazu, dem Finanzamt eine Stellungnahme zukommen zu lassen (und gegen eine Selbstanzeige, die ihm von einer Münchner Kanzlei geraten wurde).
Nach einem ersten Telefonat mit der Finanzbeamtin durch einen Berliner Anwalt und Notar konnte dieser ein Schreiben verfassen, dass den Sachverhalt ausführlich und eindeutig erläutert. Diese Stellungnahme möchten wir Ihnen heute darstellen.
Zunächst wurde der Sachverhalt der geleisteten Zahlung der Firmen ausführlich geklärt. Aufgrund einer fehlenden Beschaffenheit, die im Kaufvertrag zwischen den genannten Firmen jedoch vertraglich vereinbart war, wurde der ausländischen Gesellschaft ein Darlehen sowie eine Preisreduzierung gewährt. Dadurch kamen entsprechende Zahlungen, die nun im Interesse der Finanzbehörden stehen, zustande. Geschlossene Verträge, die eine entsprechende Vereinbarung bestätigen, wurden beigelegt. Die Kanzlei Dr. Werner & Partner konnte hier gemeinsam mit dem Kollegen in Berlin problemlos aufzeigen, wie die Zahlungen zustande kamen und welchen Rechtscharakter diese aufweisen.
Neben der Bereitstellung der Informationen ging es des Weiteren um das Auskunftsersuchen des deutschen Finanzamtes bei den ausländischen Steuerbehörden. Hierzu ein Auszug aus dem Schriftstück des Kollegen an die Finanzbeamtin:
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erläuterungen ist es nicht ersichtlich, welche Auskünfte von der maltesischen Steuerverwaltung oder der anderen ausländischen* Steuerverwaltung zu erwarten sind, die ein Auskunftsersuchen rechtfertigen. Es ist hier nicht ersichtlich, welchen Einfluss ein evtl. Charakter der Gesellschaft A* als Domizilgesellschaft oder deren Beziehungen auf die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen dem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Auslands* unterliegenden Hauptniederlassung der Gesellschaft B im Ausland* auf die hiesige Besteuerung haben könnte. Es wird gebeten mitzuteilen, ggfs. welche Aspekte des Besteuerungsfalles dort gesehen werden, die hier bisher nicht gesehen wurden.
Es besteht kein anlassloses Ausforschungsrecht der Finanzverwaltung. Sofern deshalb keine bisher nicht mitgeteilten Anlässe vorliegen, die das Auffinden konkreter Sachverhalte erwarten lassen, welche zu einer gegenüber den Erklärungen veränderten Besteuerung führen, wären die angekündigten Auskunftsersuchen rechtswidrig und würden die Steuerpflichtige in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht verletzen, insbesondere auch in ihrem hieraus folgenden Recht auf Wahrung des Steuergeheimnisses.
Den Auskunftsersuchen wird daher zunächst vorsorglich widersprochen.
*anonymisiert
Für die Kanzlei Dr. Werner & Partner ist es gleichermaßen wie für den Mandanten spannend, wie solche konträr und differierenden Ansätze existieren, die in ihrer Ausführung für den Mandanten jeweils stark variierende Konsequenzen hätten. Insofern erwarten wir das Antwortschreiben der Finanzbehörden und halten Sie hier auf dem aktuellen Stand.