Vor einigen Tagen hatte ich über die Legalität des deutschen Konzessionsverfahrens im Hinblick auf eine Onlineglücksspiellizenz gesprochen und dabei auch Maltas Rolle in der Angelegenheit angeschnitten. Interessanterweise stand nun in der EU eine Vereinbarung zur Debatte, die das Thema hätte klären können – zu Ungunsten Maltas. Berechtigter- und richtigerweise hat Malta dieses Abkommen abgelehnt, da der eigentliche Zweck aus Sicht Maltas komplett verfehlt worden wäre.
Glücksspielabkommen soll Wettmanipulationen verhindern
Der Hintergrund des Abkommens ist eigentlich einer von positiver Natur: Es sollte Wettmanipulationen verhindern und so der Wettmafia keine Chance lassen. Soweit so gut. Jose Herrera, entsprechender verantwortliche Vertreter Maltas sagte hierzu:
Malta wird alle nötigen Schritte unternehmen, um Maltas nationale Interessen in der Onlineglücksspielbranche zu sichern.
Zum einen meint er damit sicherlich auch das Verhindern von Wettmanipulationen, vielmehr zielt er jedoch auf die Folgen des neuen Vertrages ab: die gesetzliche Verantwortlichkeit für Onlineglücksspielangebote läge dann bei derjenigen Judikative eines Landes, in dem das Glücksspielangeboten wäre. In einem Land wie Deutschland in dem das Anbieten von Onlineglücksspiel auf Grund des staatlichen Monopols (Glücksspielstaatsvertrag von 2012) eigentlich illegal ist, würde dies das Aus für Glücksspielangebote aus Malta bedeuten. Der entsprechende Passus in der Vereinbarung zählt nämlich auch das Anbieten von Onlineglücksspiel zur Liste der „Illegalen Sportwetten“, die nach landeseigener Gesetzgebung illegal wären.
Onlineglücksspiel aus Malta nach Unionsrecht legal in Deutschland
Dass Malta stark darum bemüht ist, dass dieses Abkommen in dieser Form nicht den Status der Gültigkeit erlangt, ist verständlich, immerhin macht die Glücksspielbranche Stand heute mehr als 12% des Wirtschaft Maltas aus. Klar ist: Wettmanipulationen will niemand und sind in höchster Form zu verurteilen, doch es gibt andere Wege, diese zu unterbinden. Wie ich bereits in meinem letzten Artikel geschrieben habe, beruht die Legalität eines Onlineglücksspielangebots auf Unionsrecht und ist dort klar um die Gesetze um das Prinzip des freien Binnenmarktes geregelt. Daher haben wir von der Kanzlei Dr. Werner & Partner nicht die Befürchtung, dass das Abkommen in seiner jetzigen Form durchkommt. Die Auswirkungen für den EU-Mitgliedsstaat Malta wären meiner Meinung nach zu groß, als dass sie einfach hingenommen werden würden, besonders, da das eigentliche Ziel ja die Verhinderung von Wettmanipulationen sind – und nicht die Unterbindung internationaler Glücksspielangebote.