Die Gründung einer Gesellschaft auf Malta hat viele Vorteile. Die steuerliche Belastung wird reduziert, und wenn man als Shareholder einer Malta Limited in Deutschland seinen Hauptwohnsitz hat, kann man in das Visier deutsche Steuerfahnder geraten. In unserem Blog verfolgen wir den Fall unseres Mandanten, der Post von seinem Finanzamt in Deutschland bekommen hat und sich umfassend zu seiner Firma auf Malta äußern sollte. Lesen Sie in Folge 1 detailliert über das Schreiben des Finanzamtes und in Folge 2 über die Beratung der Anwälte.
Kontaktaufnahme mit der Finanzbeamtin
Nachdem sich unser Mandant gegen die Selbstanzeige entschieden hat und der Beratung eines Berliner Anwalts und Notars gefolgt ist, war es an der Zeit mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Während eines Telefonats mit der Finanzbeamten konnten offene Fragen geklärt und einige Informationen eingeholt werden. Zuerst wurde eine Fristverlängerung zur Anhörung bewirkt. Eine Verlängerung der Frist ist grundsätzlich positiv, verschafft sie doch mehr Freiraum zur detaillierten Aufklärung des Sachverhaltes. Nach Informationen der Finanzbeamtin komme ein Treffen mit dem zuständigen Kollegen (des Finanzamtes) ohnehin erst im Januar zustande, weshalb die angeforderten Informationen auch erst dann vorliegen müssten.
Informationen besonderer Relevanz
Wie sich herausstellte, interessierte sich die Beamtin besonders für das Firmenkonto der Gesellschaft auf Malta sowie zugriffsberechtigte Personen. Auch Sicht des deutschen Fiskus nachvollziehbar, denn: Hat ein Shareholder einer Malta Limited Zugriff auf das Firmenkonto auf Malta, kann er Zahlungen anweisen oder in sonstigem Umfang Zahlungsgewalt erlangen, könnte dies den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach sich ziehen. Um dies zu prüfen, wurde der Mandant angeschrieben und über die Informationsabfrage bei den maltesischen Behörden informiert. Wenn es sich bei der Firma, wie vom Finanzamt im ersten Schreiben dargestellt, um eine Briefkastenfirma handeln würde, wäre dies ein weiteres Indiz für eine mögliche Steuerhinterziehung und des Aufbaus eines bloßen Firmenkonstrukts auf Malta, dass tatsächlich jedoch gar keine Geschäftsaktivitäten vorweisen könnte.
Die Tatsachen zur Malta Limited und dem Firmenkonto
Wie Sie bereits in Folge 1 und 2 lesen konnten, hatte unser Mandant von Beginn weder Zugriff noch Einsicht auf das Firmenkonto der Gesellschaft auf Malta. Mögliche Indizien der Steuerbeamtin in diese Richtung lassen sich problemlos durch entsprechende Dokumentation der Banken und Behörden widerlegen. Weiterhin ist es wichtig den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft aus sachlicher Ebene zu analysieren. So geht hervor, dass die Firma auf Malta einen auf der Insel wohnhaften angestellten Director hat, der sich persönlichen um den laufenden Geschäftsbetrieb der Firma kümmert und unter anderen Import- und Exportgeschäfte, die physisch über Malta abgewickelt wurden, veranlasst und betreut hat.
Insofern bleibt das weitere Vorgehen des Finanzamtes abzuwarten. Die Faktenlage macht eines klar: Die Firma auf Malta handelt rechtmäßig und zieht für den Shareholder in Deutschland keine Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung nach sich.