Die 5 häufigsten Fallstricke bei einer Firmengründung auf Malta, die keiner sagt

von Philipp M. Sauerborn

Wenn Sie eine Firma auf Malta gründen, sind meistens steuerliche Vorteile oder der mediterrane Lebensstil oder der Wegzug aus dem kalten Deutschland Auslöser.

Ich merke jedoch in letzter Zeit, dass immer mehr Unternehmer in Malta eine Firma gründen möchten, ohne nach Malta zu ziehen.

Doch das geht in 90% der Fälle nicht und ist defacto Steuerhinterziehung.

Warum?

Der Grund liegt in den Prinzipien des internationalen Steuerrechts und der deutschen Steuergesetze, die darauf abzielen, sicherzustellen, dass Steuern dort gezahlt werden, wo die wirtschaftlichen Aktivitäten tatsächlich stattfinden und wo der wirtschaftliche Nutzen entsteht.

1.     Ort der Geschäftsleitung und Betriebsstätte

Wenn Sie über eine Firmengründung im Ausland nachdenken, ist es essenziell, den Ort der Geschäftsleitung und die Betriebsstätte im Auge zu behalten. Das deutsche Steuerrecht sowie internationale Steuerabkommen betonen diese beiden Faktoren als entscheidend.

  1. Tatsächliche Geschäftsleitung Der Ort der Geschäftsleitung ist dort, wo die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden – nicht nur der formale Firmensitz. Wenn die Geschäftsführung, also die wichtigen unternehmerischen Entscheidungen, in Deutschland stattfindet, dann wird die Firma auch steuerlich in Deutschland veranlagt, unabhängig davon, ob sie formell in Malta registriert ist. Die deutschen Steuerbehörden betrachten den tatsächlichen Ablauf der Geschäftsführung und können entsprechend handeln. Aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass dies häufig übersehen wird und zu erheblichen steuerlichen Nachforderungen führen kann.
  2. Betriebsstätte Selbst wenn der formelle Sitz der Firma in Malta ist, aber die wesentlichen Geschäftstätigkeiten und der wirtschaftliche Schwerpunkt in Deutschland liegen, wird die deutsche Finanzverwaltung dies als Betriebsstätte in Deutschland werten. Dies bedeutet, dass die Gewinne der Firma in Deutschland versteuert werden müssen. Viele meiner Mandanten haben diese Feinheiten nicht bedacht und standen später vor unangenehmen Überraschungen. Es reicht also nicht, nur einen Briefkasten in Malta zu haben – die wirtschaftliche Substanz muss tatsächlich dort liegen.

Die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen müssen demnach in Malta getroffen werden, und die wirtschaftlichen Aktivitäten müssen dort stattfinden. Andernfalls wird Ihr Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig bleiben.

Ohne eine echte Verlagerung der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeiten nach Malta riskieren Sie steuerliche Nachforderungen und rechtliche Probleme in Deutschland. Eine formale Gründung reicht nicht aus – die Substanz muss tatsächlich in Malta liegen. Planen Sie sorgfältig und lassen Sie sich professionell beraten, um diese Fallstricke zu vermeiden.

2. Scheinverlagerung vs. Tatsächliche Verlagerung

Viele Unternehmen gründen formell eine Firma in Malta, ohne die tatsächliche Geschäftsführung oder wesentliche Unternehmensfunktionen dorthin zu verlagern.

Lassen Sie mich aus meiner Erfahrung erklären, warum eine reine Formalverlagerung nicht ausreicht:

  1. Deutsche Steuerbehörden sind wachsam Die deutschen Finanzbehörden verfügen über umfangreiche Mechanismen und internationale Abkommen zur Überprüfung von Verlagerungen ins Ausland. Sie achten besonders auf den tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung und die Betriebsstätte. Wenn diese nachweislich in Deutschland verbleiben, werden die Steuervergünstigungen Maltas nicht anerkannt. Ich habe viele Fälle gesehen, in denen Unternehmen dachten, sie könnten die Behörden täuschen, nur um später vor hohen Nachforderungen zu stehen.
  2. Substanzanforderungen Malta verlangt, dass Unternehmen, die von den dortigen Steuervorteilen profitieren wollen, eine echte wirtschaftliche Substanz im Land haben. Das bedeutet, dass nicht nur ein Büro vorhanden sein muss, sondern auch Mitarbeiter und Geschäftsaktivitäten in Malta stattfinden müssen. Ohne diese Substanz können die maltesischen Steuervergünstigungen nicht legal in Anspruch genommen werden. Viele meiner Mandanten waren überrascht, als sie erfuhren, wie viel tatsächliche Präsenz in Malta notwendig ist.
  3. Vermeidung der Wegzugsbesteuerung Unternehmen, die versuchen, Funktionen ins Ausland zu verlagern, ohne tatsächlich zu verlagern, können von der deutschen Wegzugsbesteuerung betroffen sein. Diese Steuer wird auf alle stillen Reserven erhoben, die vor dem Wegzug in Deutschland entstanden sind. Ich habe Fälle erlebt, in denen Unternehmen erhebliche Steuern nachzahlen mussten, weil sie die Anforderungen nicht erfüllt hatten.

3. Was kann also im schlimmsten Fall passieren, denken Sie sich?

Steuerliche Nachforderungen Wenn die deutschen Finanzbehörden feststellen, dass die Verlagerung nur auf dem Papier existiert, können sie Nachforderungen erheben und die Firma wie eine in Deutschland ansässige Firma besteuern. Das bedeutet, dass Sie alle vermeintlich eingesparten Steuern nachzahlen müssen – oft mit Zinsen und zusätzlichen Strafen.

Strafrechtliche Folgen Steuerhinterziehung ist eine Straftat. Unternehmen, die durch Scheinverlagerungen Steuern vermeiden wollen, setzen sich dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung aus. Die Strafen reichen von hohen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen. Einige meiner Mandanten waren schockiert, als sie erkannten, dass ihre vermeintlich harmlose Entscheidung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte.

Reputationsschäden Neben den finanziellen und rechtlichen Risiken kann eine Entdeckung solcher Praktiken auch erhebliche Reputationsschäden mit sich bringen. Das Vertrauen von Kunden, Partnern und Investoren wird untergraben, was langfristige negative Auswirkungen auf Ihr Geschäft haben kann. Ich habe erlebt, wie schwer es für Unternehmen ist, ihre Reputation nach solchen Vorfällen wiederherzustellen.

Wie Sie sehen: Eine reine Formalverlagerung nach Malta reicht nicht aus. Die tatsächliche Geschäftsführung und wirtschaftliche Substanz müssen in Malta vorhanden sein, um von den Steuervorteilen zu profitieren. Andernfalls riskieren Sie steuerliche Nachforderungen, strafrechtliche Konsequenzen und Reputationsschäden.

4. Funktionsverlagerung: Eine weitere Dimension

Ein weiterer wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit der Gründung einer Firma im Ausland ist die sogenannte Funktionsverlagerung. Das bedeutet, wesentliche Geschäftsfunktionen und die damit verbundenen Risiken und Chancen von einem Land in ein anderes zu verlagern. Diese Verlagerung kann besonders komplex und rechtlich anspruchsvoll sein. Lassen Sie mich erklären, warum.

Was ist eine Funktionsverlagerung?

Eine Funktionsverlagerung liegt vor, wenn ein Unternehmen wesentliche Geschäftsfunktionen, einschließlich der dazugehörigen Wirtschaftsgüter, immateriellen Werte und Dienstleistungen, von einer inländischen Betriebsstätte oder einem Unternehmensteil ins Ausland verlagert. Beispiele für solche Funktionen können die Produktion, Forschung und Entwicklung, der Vertrieb oder das Management sein. Ich habe viele Mandanten, die dachten, dieser Schritt wäre einfach, aber das ist selten der Fall.

Steuerliche Implikationen der Funktionsverlagerung

Die deutsche Steuerbehörde (Bundeszentralamt für Steuern) prüft bei einer Funktionsverlagerung sorgfältig, ob diese tatsächlich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist und ob die Verlagerung zu einem angemessenen Preis erfolgt ist. Hierbei sind verschiedene steuerliche Regelungen und Bewertungsverfahren zu beachten, insbesondere die sogenannten Verrechnungspreise (Transfer Pricing).

  1. Verrechnungspreise Diese müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, das heißt, die Preise für intern vergebene Leistungen und Warenlieferungen müssen den Preisen entsprechen, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden. Viele meiner Mandanten haben erst bei einer Steuerprüfung erfahren, wie streng diese Regel gehandhabt wird.
  2. Wegzugsbesteuerung Wenn immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Marken oder Know-how ins Ausland verlagert werden, kann dies zu einer Wegzugsbesteuerung führen. Diese Regelung stellt sicher, dass Deutschland auf die Wertsteigerung dieser Wirtschaftsgüter, die bis zum Zeitpunkt der Verlagerung in Deutschland entstanden ist, Steuern erhebt. Einige meiner Mandanten waren überrascht, als sie für ihre Patente und Marken plötzlich hohe Steuern zahlen mussten.
  3. Funktionsverlagerungspreis Der Gesamtwert der verlagerten Funktionen und Wirtschaftsgüter muss ermittelt und besteuert werden. Dies kann zu erheblichen Steuerforderungen führen, wenn die Verlagerung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert wird.

Eine Funktionsverlagerung ist also sehr komplex und mit vielen Risiken behaftet. Eine fehlerhafte oder unzureichend dokumentierte Verlagerung kann zu erheblichen steuerlichen Nachforderungen und rechtlichen Konsequenzen führen. Deutsche Finanzbehörden sind gut gerüstet, um solche Verlagerungen zu prüfen und zu hinterfragen. Aus meiner Erfahrung heraus kann ich sagen, dass viele Unternehmer die Komplexität dieser Prozesse unterschätzen und sich später vor unangenehmen Überraschungen wiederfinden.

Um die Risiken zu minimieren und sicherzustellen, dass alles rechtlich einwandfrei abläuft, sollten Sie sich professionell beraten lassen – sowohl von deutschen, als auch von internationalen Steuerberatern und sicherstellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind.

5. Wertschöpfung: Ein Schlüsselkonzept für die Steuerverlagerung

Ein zentraler Aspekt bei der Überlegung, eine Firma im Ausland zu gründen, ist das Konzept der Wertschöpfung. Wertschöpfung bezieht sich auf den Prozess, durch den ein Unternehmen seinen Produkten oder Dienstleistungen einen Mehrwert verleiht. Dieser Mehrwert entsteht durch verschiedene unternehmerische Tätigkeiten wie Forschung und Entwicklung, Produktion, Marketing und Vertrieb.

Bedeutung der Wertschöpfung im Steuerrecht

Die Wertschöpfung ist ein entscheidendes Kriterium dafür, wo ein Unternehmen steuerlich veranlagt wird. Steuergesetze weltweit, einschließlich der deutschen Steuergesetze, orientieren sich daran, dass die Besteuerung dort erfolgen soll, wo die Wertschöpfung tatsächlich stattfindet. Dies soll verhindern, dass Unternehmen durch einfache Verlagerung von Firmensitzen Steuern umgehen, obwohl die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen Land erfolgt.

Anforderungen an die Wertschöpfung in Malta

  1. Tatsächliche Geschäftstätigkeit: Um die steuerlichen Vorteile in Malta zu nutzen, muss ein Unternehmen dort eine echte wirtschaftliche Substanz haben. Dies bedeutet, dass wesentliche Teile der Wertschöpfung, wie z.B. Forschung und Entwicklung oder Produktion, tatsächlich in Malta stattfinden müssen.
  2. Lokale Ressourcen: Unternehmen müssen nachweisen, dass sie lokale Ressourcen nutzen, wie z.B. Arbeitskräfte und Büros. Die Präsenz von qualifiziertem Personal und funktionalen Geschäftseinrichtungen in Malta ist ein Indikator dafür, dass die Wertschöpfung tatsächlich dort erfolgt.
  3. Geschäftsführung vor Ort: Die Geschäftsleitung muss nachweislich von Malta aus operieren. Dies bedeutet, dass die wichtigsten unternehmerischen Entscheidungen und strategischen Planungen in Malta getroffen werden. Häufige Reisen des Geschäftsführers nach Malta und lokale Board-Meetings können ein Teil dieses Nachweises sein. Ohne eine echte Präsenz wird Ihr Vorhaben scheitern.

Entweder, oder …

Sie verstehen also vielleicht jetzt, dass ein Aufbau einer echten Betriebsstätte und die Anstellung qualifizierter Mitarbeiter in Malta hohe Kosten verursachen können. Daher gibt es meiner Meinung nach nur 2 Arten von Mandanten, die nach Malta eine Firma gründen können: 1. Mandanten, die tatsächlich nach Malta ziehen, 2. Mandanten, deren Gewinn und Cashflow derart hoch ich, dass sie die Kosten für Wertschöpfung etc. gegen die Steuerersparnisse rechnen können. Diese Investitionen müssen also im Verhältnis zu den erwarteten steuerlichen Einsparungen stehen.

Insgesamt ist die Firmengründung in Malta verlockend, doch ohne die notwendige Substanz und den tatsächlichen Umzug dorthin birgt sie erhebliche Risiken. Wägen Sie diese Fallstricke sorgfältig ab, bevor sie eine solche Entscheidung treffen.

 

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Über Philipp M. Sauerborn

Philipp Maria Sauerborn ist diplomierter Steuerberater und Experte für International Tax & Blockchain. Als CEO der Kanzlei Dr. Werner & Partners in Malta hat er bereits über 3000 Mandanten zu deren persönlicher Steuersituation beraten.

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Der oben genannte Artikel basiert lediglich auf unabhängigen Recherchen und kann keine Rechtsberatung darstellen. Wenn Sie weitere Informationen erhalten möchten, kontaktieren Sie uns bitte für einen Termin.

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