Wenn ich bei Verwandten über meine Arbeit bei der Kanzlei Dr. Werner & Partner spreche, dann sage ich immer relativ kurz und knapp, dass unser Kerngebiet die Firmengründung in Malta für unsere Mandaten ist, mit dem Beweggründen der steuerlichen Restrukturierung und Optimierung sowie dem Nutzenmachen der anderen maltesischen Standortvorteile. Mittlerweile weiß jeder, was das bedeutet, zunächst waren die Eindrücke von Skepsis geprägt, dass das Thema Firma im Ausland doch immer noch kritisch beäugt wird. Eine der vielen Fragen, die gestellt wurden, war, ob denn das deutsche Finanzamt so leicht zu hintergehen wäre. Aus zwei Gründen ist diese Frage beziehungsweise diese Sorge unberechtigt: Zum einen auf Grund der Legalität einer Malta Limited und zum anderen auf Grund der Meldepflicht, die für deutsche Anteilseigner von ausländischen Firmen existiert.
Malta Limited wegen Niederlassungsfreiheit legal
Die Legalität der Malta Limited ergibt sich durch die Niederlassungsfreiheit in der EU. Der Weg der Entbürokratisierung wurde auch hier gegangen und – wie es sich für eine Wirtschaftsgemeinschaft wie die EU gehört – der internationale Handel stark vereinfacht. Heute darf jedes Unternehmen aus einem EU-Mitgliedsstaat seine Dienstleistung oder seine Waren auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten anbieten, ohne dass Amtswege zu gehen wären. Man sieht hier wieder deutlich, welchen Mehrwert wir durch die EU haben.
Malta Limited muss deutschem Finanzamt gemeldet werden
Ganz von der rechtlichen Frage abgesehen, gibt es einen weiteren Grund, warum eine Malta Limited nichts mit Steuerhinterziehung im Ausland zu tun hat. Wer nämlich eine Firmengründung in Malta durchführt oder von Kanzleien wie die Kanzlei Dr. Werner & Partner durchführen lässt, der muss dies dem deutschen Finanzamt melden. Die betreffende Regelung sagt aus, dass wenn 10% oder mehr Anteile an einer Auslandsgesellschaft erworben werden (die Gründung ist hier als Erwerb zu betrachten) dies dem Finanzamt innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden muss. Wer dies nicht macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5 000 Euro Strafe geahndet werden kann, von der Gefahr des Steuerhinterziehungsvorwurfes ganz abgesehen.
Wer eine Malta Limited ordnungsgemäß führt und keine Verschleierungstaktik anwendet, der muss sich keine Sorgen machen. Auch wir von der Kanzlei Dr. Werner & Partner schaffen stets ausreichende Transparenz, damit unsere Mandanten auf der sicheren Seite stehen.