Online-Zahlungsanbieter finden – Beispiel Credorax Malta

von Philipp M. Sauerborn

Wer einen Onlineshop eröffnen will, der muss selbstverständlich online Zahlungen empfangen. Dies ist jedoch ein schwierigeres Unterfangen als manch einer denken mag. Bei der Kanzlei Dr. Werner & Partner habe ich bereits mit einigen Unternehmen zusammengearbeitet, die eine Webseite betreiben, die Zahlungen von Kunden annehmen muss. Beispielsweise ist das beim Anbieten von Glücksspiel so und solche Unternehmen gibt es in Malta auf Grund der liberalen Glücksspielpolitik einige. Um jedoch zum Thema zurückzukehren: Die Credorax Bank aus Malta arbeitet mit dem Münchner Unternehmen Paymill zusammen, das weltweit Zahlungen von Webseiten entgegennimmt.

Strenge Regeln um online Zahlungen zu empfangen

Will man online Zahlungen empfangen, so müssen eine Reihe an Voraussetzungen erfüllt sein und es wird sehr genau überprüft, wer die Zahlungen empfangen soll. Hierfür müssen eine Reihe an Nachweisen eingereicht werden, was den physischen Standort des Unternehmens und des Gesellschafters betrifft. Hier hat die EU einige Regelungen eingeführt, um es Betrügern zu erschweren, gutgläubige Onlineshopper um ihr Geld zu bringen.

Credorax Bank ist in Malta zugelassen

Eine auf Malta ansässige Bank ist die Credorax Bank. Sie nimmt die Zahlungen der Paymill Kunden entgegen. Zwar kann ich an dieser Stelle nur mutmaßen, aber dass die Bank Malta als Niederlassung wählt, kommt nicht von ungefähr. Malta bietet moderne Möglichkeiten die für das 2007 gegründete Finanzunternehmen und EU zertifizierte Finanzinstitution von Vorteil sind, die steuerlichen Aspekte ganz vorne.

An dieser Stelle noch ein kleiner Hinweis zur steuerlichen Regelung von Onlineshops. Zwar ist Malta prädestiniert für Unternehmen mit Fokus auf das Internet, jedoch gibt es bei warenversendenden Onlineshops Einschränkungen. Voraussetzung für das Malta Limited Modell ist es, dass die Unternehmensmasse in Malta vorliegt und dass das Unternehmen in Malta arbeitet, was insbesondere durch eine Wohnsitzverlagerung nach Malta erreicht werden kann. Die Betriebsstätte muss also in Malta liegen. Da Warenlager jedoch auch als Betriebsstätten gelten, muss der komplette Verkaufs- und Versandprozess ebenfalls in Malta stattfinden, was auf Grund erschwerter Versandwege nachteilig sein kann. Anders verhält sich dies mit digitalen Gütern und Onlinedienstleistungen. Solche Geschäftsmodelle eigenen sich gut für eine Besteuerung nach dem Malta Limited Modell.

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Über Philipp M. Sauerborn

Philipp Maria Sauerborn ist diplomierter Steuerberater und Experte für International Tax & Blockchain. Als CEO der Kanzlei Dr. Werner & Partners in Malta hat er bereits über 3000 Mandanten zu deren persönlicher Steuersituation beraten.

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