Betriebsstätte einer Malta Limited richtig deklarieren

von Philipp M. Sauerborn

Das Malta Modell bietet Unternehmern aus der EU die Möglichkeit, mit Ihren aktuellen oder zukünftigen Unternehmen im hohen Maße Steuern zu sparen. Doch bei der Beantragung der 6/7 Steuererstattung lauern einige Gefahren, die das Projekt Steuern sparen im Ausland schnell und unfreiwillig zum Projekt Steuern hinterziehen im Ausland machen. Von besonderer Bedeutung ist nämlich der Ort der Betriebsstätte der Malta Limited. Was Sie dabei wissen müssen, sage ich Ihnen als Experte und Partner bei der Kanzlei Dr. Werner & Partner.

Frage nach Hauptsitz der Malta Limited beantwortet Frage der Betriebsstätte

Wichtig bei der Gründung einer Malta Limited ist, wie bereits erwähnt, der Ort der Betriebsstätte. Um diese zu ermitteln, können Sie sich selbst die Fragen stellen, wo die Geschäfte Ihrer Firma abgewickelt werden, wo Sie den Hauptsitz Ihrer Firma einschätzen und wo welche Tätigkeiten ausgeübt werden. Wer mit einer Malta Limited Steuern sparen möchte, für den sollten die Antworten dieser Firma bis auf einige Ausnahmen Malta lauten. Denn wenn beispielsweise der Hauptsitz der Firma nicht in Malta sondern in einem anderen Land liegt, droht Ungemach.

Bei Betriebsstätte im Ausland kann man nicht mit Malta Limited sparen

Für den Fall, dass eine Betriebsstätte im Ausland (also nicht in Malta) von den dortigen Steuerbehörden nachgewiesen wird, besteht dort die Steuerpflicht. Da diese Abgaben in der Annahme, man sei in Malta steuerpflichtig, aber meist nicht getätigt werden, ist ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nicht mehr weit entfernt. Dies ist auch der Grund dafür, dass viele Unternehmen gar nicht oder nur sehr eingeschränkt von Malta profitieren können, da die Unternehmensmasse und damit die Betriebsstätte unmöglich ins Ausland verlagert werden kann. Wer sich von weniger seriösen Gründungsfirmen, die es definitiv gibt, dennoch dazu verleiten lässt, eine Firma in Malta zu gründen, begeht dann einen großen Fehler.

Um eben nicht in die genannte Steuerfalle Betriebsstätte zu fallen, ist eine Beratung von kompetenter Seite unabdingbar. Wir von der Kanzlei Dr. Werner & Partner bieten uns hierfür gerne an. Kontaktieren Sie mich hierfür einfach über das Kontaktformular des Blogs.

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Über Philipp M. Sauerborn

Philipp Maria Sauerborn ist diplomierter Steuerberater und Experte für International Tax & Blockchain. Als CEO der Kanzlei Dr. Werner & Partners in Malta hat er bereits über 3000 Mandanten zu deren persönlicher Steuersituation beraten.

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Der oben genannte Artikel basiert lediglich auf unabhängigen Recherchen und kann keine Rechtsberatung darstellen. Wenn Sie weitere Informationen erhalten möchten, kontaktieren Sie uns bitte für einen Termin.

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