Malta Steuern – so wirkt sich die Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU auf Unternehmen aus
Den Finanzbehörden sind so bezeichnete Steueroasen wie zum Beispiel Malta schon lange ein Dorn im Auge. Vor allem die Gründung bzw. das Betreiben von Briefkastenfirmen steht am Pranger. Mit der neuen Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU wollen die Behörden diese Problematik beseitigen und ein standardisiertes Verfahren einführen. Wir sagen Ihnen, welche Auswirkungen die neuen Vorschriften auf den maltesischen Unternehmens- und Finanzdienstleistungssektor haben und erklären Ihnen, warum sich im Hinblick auf die Malta Steuern eine professionell durchgeführte Relocation für Sie lohnt.
Steuer-Enthüllungen durch die Panama-Papiere zeigten das Problem auf
Spätestens seit dem Skandal um die so bezeichneten Panama-Papieren hat sich das Wort Briefkastenfirma (alternativ auch Briefkastengesellschaft) als ein fester Begriff in den Medien und der Öffentlichkeit etabliert. Diese Panama-Papiere stehen synonym für vertrauliche Dokumente und Unterlagen, die genau am 3. April 2016 veröffentlicht wurden.
Diese enthüllten dabei die Steuertricks und Steuersünden zahlreicher prominenter Personen aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, die durch die Gründung von Briefkastenfirmen Steuergelder an den Finanzämtern vorbeigeschleust haben. Einer solchen Briefkastenfirma können Sie zwar schreiben, aber Sie werden direkt vor Ort keinen Mitarbeiter und auch erst recht keine Geschäftsführung vorfinden.
Der Firmensitz befindet sich in der Regel noch nicht einmal in Deutschland, sondern beispielsweise auf den Bahamas, in Dubai, in Liechtenstein, in Luxemburg oder auf Malta. Eine Firma dieser Art orientiert sich nach dem Steuerrecht des Sitzlandes. Dadurch ist eine Gesellschaft dieser Art zwar rechtlich vollumfänglich existent, hält aber de facto keinen Geschäftsbetrieb aufrecht.
Was genau macht eine Briefkastenfirma so interessant für die Gründer
Gegründet werden diese Briefkastenfirmen meistens in englischsprachigen Ländern, die fallspezifisch auf Basis des Case Law (Fallurteil) entscheiden. Als Rahmen fungiert dabei der Common-Law-Rechtskreis. In der Regel muss die eine neu gegründete Gesellschaft noch nicht einmal Büro- oder Geschäftsräume besitzen. Für die Gründung reicht ein angemieteter Briefkasten. Eine Briefkastenfirma stellt diesbezüglich lediglich die Hülle für eine nur auf dem Papier vorhandene Organisation dar.
Mithilfe einer solchen Firma lassen sich steuerliche Vorteile geltend machen und verschiedene Gesetze umgehen. Die Gründer von Briefkastenfirmen profitieren dabei von den international unterschiedlichen Vorschriften und Bestimmungen, die den Datenumgang, die Datenübermittlung und vor allem das Steuerrecht anbelangen. Gerade die von Land zu Land unterschiedliche Besteuerung macht die Gründung einer Briefkastengesellschaft bzw. -firma dabei so hochinteressant.
In der Regel wird eine Firma dieser Art immer in einem Land gegründet, das nur geringe Steuern aufruft. Als bevorzugte Finanzplätze mit nur wenigen Steuerregularien gelten zum Beispiel Panama, Bermuda, Bahamas, Barbados, die Cayman Islands oder die British Virgin Islands. In Europa zählen Isle of Man (Irische See), Irland, die Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein, Holland und Malta.
Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU nimmt erheblichen Einfluss auf die steuerliche Strukturierungspraxis
Mit der neuen Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU vom 22. Dezember 2021 im Rahmen der Unshell-Initiative geht die Europäische Union gezielt gegen so bezeichnete Briefkastenfirmen (im Original „shell entities“) vor. Damit soll ein weiteres Zeichen gegen die aus Sicht der EU schädlichen Steuergestaltungen gesetzt und die steuerlich missbräuchliche Nutzung von eben diesen Briefkastenfirmen verhindert werden.
Betroffen von den neuen Vorschriften sind unabhängig von ihrer Rechtsform sämtliche Unternehmen, die ihren Firmensitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben und von dort aus eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Die neuen Vorschriften im Rahmen der Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU sollen bis zum 30. Juni 2023 in nationales Recht umgesetzt werden. Ab dem 1. Januar 2024 kommen die Regelungen dann zur Anwendung. Wird der Entwurf tatsächlich in der aktuellen Form umgesetzt, nimmt dies auf die steuerliche Strukturierungspraxis von betroffenen Unternehmen einen erheblichen Einfluss. Allerdings müssen zuvor sämtliche EU-Mitgliedsstaaten der Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU und damit der neuen Richtlinie über Briefkastenfirmen zustimmen.
Spezielles Testverfahren soll substanzschwache Unternehmen ermitteln
Im Mittelpunkt der neuen Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU steht dabei ein zweistufiger Substanztest, der in allen EU-Mitgliedstaaten zwingend zum Einsatz kommt. Ziel dieser Richtlinie über Briefkastenfirmen ist es dabei, substanzschwache Gesellschaften herauszufiltern bzw. zu identifizieren. Wer diese Kriterien nicht erfüllt, gilt als substanzschwach. Für diese Gesellschaften ergeben sich gemäß der neuen Vorschriften im Rahmen der Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU veränderte steuerliche Erklärungspflichten. Zudem werden ihnen bisher gültige Steuervergünstigungen aberkannt.
Prüfung Teil 1: Identifikation von möglichen Briefkastenfirmen
Der erste Prüfungsschritt des zweistufigen Substanztests gibt gemäß der Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU insgesamt drei kumulative Kriterien vor, mittels derer mögliche Briefkastenfirmen identifiziert werden können. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die folgenden Kriterien:
- Die Einnahmen der überprüften Unternehmen müssen in den jeweils vorangegangenen zwei Jahren (Wirtschaftsjahren) zu mindestens 75 Prozent aus „relevante income“ (relevante Einnahmen) bestehen. Hierbei handelt es sich um Einnahmen passiver Natur, wie zum Beispiel Dividenden, Zinsen und Lizenzeinnahmen, aber auch etwa um Einnahmen aus Dienstleistungen, die von den überprüften Unternehmen an verbundene Firmen ausgelagert wurden.
- Zudem muss das Unternehmen gemäß der Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU grenzüberschreitend aktiv bzw. tätig sein. Um dieses Kriterium zu erfüllen, stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Zum einen müssen in den beiden der Prüfung vorangegangenen zwei Jahre mit Ausnahme von Bargeld, Wertpapieren und Anteilen die Buchwerte von nicht betrieblich beweglichen und belegenden unbeweglichen Vermögens im Ausland insgesamt 60 Prozent des Unternehmensvermögens ausmachen. Zum anderen erlaubt es die neue Richtlinie über Briefkastenfirmen, dass ein Unternehmen zu mindestens 60 Prozent seine relevanten Einnahmen aus grenzüberschreitenden Transaktionen erzielt oder ausgezahlt bekommt.
- Hat ein Unternehmen die Entscheidungsfindung im Hinblick auf relevante Funktionen sowie die Verwaltung des Tagesgeschäfts ausgelagert, verfügt das Unternehmen über keine ausreichende Substanz. Dies betrifft allerdings nicht das Outsourcen einzelner bzw. bestimmter Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Rechnungswesen.
Das dritte Kriterium ist entscheidend für die Identifikation von Briefkastenfirmen
Das dritte Kriterium gilt in der ersten Phase des Substanztests als das zentrale Kernstück. Denn gerade substanzschwache Unternehmen sollen dazu neigen, Verwaltungs- und Managementaufgaben sowie Korrespondenz- und rechtliche Dienstleistungen an Dritte (externe Dienstleister oder verbundene Unternehmen) zu vergeben. Verbleiben die Kerntätigkeiten beim Unternehmen selbst und es werden lediglich Nebendienstleistungen ausgelagert, reicht dies im Grunde genommen allerdings nicht aus, damit eine Firma im Rahmen der Richtlinie über Briefkastenfirmendas entsprechende Kriterium erfüllt.
Wird die Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU wie geplant in dieser Form umgesetzt, muss hier allerdings noch ein klares Zeitfenster definiert werden. Bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften am 1. Januar 2024 kann daher bereits der Zeitraum seit Anfang 2022 einbezogen werden. Diesbezüglich ist derzeit eine entsprechende Beweisvorsorge angezeigt.
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Wichtig: Die erste Teststufe gilt nicht für alle Unternehmen
Bestimmte Gesellschaften sind von vorneherein vom Anwendungsbereich der ersten Stufe des Substanztests ausgenommen. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um regulierte Finanzunternehmen, börsennotierte Gesellschaften, Unternehmen mit mindestens fünf eigenen Beschäftigten oder auch bestimmte Holdingunternehmen.
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Prüfung Teil 2: In der Steuererklärung bestimmte Voraussetzungen nachweisen
Erfüllt eine Gesellschaft bzw. ein Unternehmen alle drei Kriterien der ersten Stufe, muss es zusätzliche Angaben in der Steuererklärung machen. Dies ist als Überleitung zur zweiten Stufe des Substanztests zu verstehen. Folgende Voraussetzungen müssen die betroffenen Unternehmen durch entsprechende Angaben in der Steuererklärung nachweisen:
- Das betroffene Unternehmen verfügt über exklusiv genutzte oder sogar eigene Flächen im Ansässigkeitsstaat (in diesem Fall Malta).
- Die jeweilige Gesellschaft muss bei einer EU-Bank ein aktiv genutztes Bankkonto unterhalten.
- Zudem müssen die Unternehmen bzw. Gesellschaften bestimmte Merkmale zur Organisationsstruktur aufweisen. Das bedeutet konkret, dass sowohl Mitarbeiter als auch Geschäftsführung selbst in Malta bzw. dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat oder zumindest in räumlicher Nähe wohnen müssen. Zudem dürfen sie nicht zusätzlich bei einer verbundenen Firma angestellt sein und müssen über ausreichende Entscheidungsbefugnisse verfügen.
Gegenbeweis ist möglich – wirtschaftliche Beweggründe im Fokus
Erfüllt Ihr Unternehmen diese drei Kriterien nicht, geht die Behörde davon aus, dass es sich substanzschwache Gesellschaft handelt. Sie können diese Vermutung bzw. Annahme allerdings widerlegen. Das erlaubt die Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU ausdrücklich. Dafür müssen Sie zum Beispiel den Nachweis erbringen, dass die Einschaltung der Gesellschaft auf Malta wirtschaftliche Gründe hat und nicht der Erlangung von Steuervorteilen dient. Können Sie den Gegenbeweis erfolgreich führen, wird dieser für insgesamt fünf Jahre anerkannt.
Neue Vorschriften: Mit diesen steuerlichen Konsequenzen müssen Sie rechnen
Erfüllen Sie die drei Kriterien im Rahmen der zweiten Stufe nicht und können auch keinen Gegenbeweis vorlegen, muss Ihr Unternehmen als substanzschwache Gesellschaft mit verschiedenen steuerlichen Konsequenzen rechnen. Wir haben für Sie die wichtigsten Facts zusammengestellt.
- Handelt es sich gemäß der Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU um eine substanzschwache Gesellschaft, wird die Ansässigkeit auf Malta oder einem anderen EU-Land international aus steuerlicher Perspektive nicht anerkannt. Das bedeutet, dass die EU-Richtlinien (Mutter-Tochter-Richtlinie etc.) und das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die eine steuerliche Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als Voraussetzung integriert haben, voraussetzen, in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen.
- Der Staat (in diesem Fall Malta), in dem sich die Gesellschaft und ihr Vermögen befindet, setzt die Besteuerung im Rahmen des nationalen Rechts an, so als würde das gesamte Vermögen direkt von den Anteilseignern gehalten. Wird das Unternehmen als substanzschwach eingeschätzt, findet eine Besteuerung Anwendung, die davon ausgeht, dass der Anteileigner das Gesellschaftseinkommen selbst erwirtschaftet. Ist der Anteileigner außerhalb eines EU-Lands ansässig, spielen DBA oder auch die EU-Richtlinien keine Rolle. Stattdessen wird dann in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem die Einkunftsquelle liegt, das lokale Quellensteuerrecht angewendet.
- Als substanzarm identifizierte Gesellschaften erhalten von den EU-Mitgliedstaaten keine Ansässigkeitsbescheinungen mehr. Es kann auch vorkommen, dass Sie zwar eine entsprechende Bescheinigung bekommen, diese aber mit dem Hinweis versehen ist, dass die Vorteile von DBA und anderen Richtlinien nicht in Anspruch genommen werden darf.
- Die EU-Finanzbehörden tauschen laufend und automatisiert sämtliche Informationen und Daten über geprüfte Gesellschaften aus. Dies geschieht im Sinne der Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU ganz unabhängig davon, ob ein Unternehmen als substanzschwache Gesellschaft klassifiziert wurde oder eben nicht.
- Die Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU sieht zudem vor, dass ein EU-Staat in einem anderen Mitgliedstaat eine Betriebsprüfung bei von der Prüfung betroffenen Gesellschaften anregen kann.
Blick in die Zukunft: Die Richtlinie für Briefkastenfirmen offenbart Ungereimtheiten
Noch ist nicht abschließend geklärt, ob die neue Richtlinie für Briefkastenfirmen in der vorliegenden Form tatsächlich schon die finale Version ist. Sollte die Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU aber tatsächlich dem aktuellen Entwurf entsprechen, obliegt es im weiteren Verlauf den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, die nicht immer klar konkretisierten Begriffe in der Richtlinie für Briefkastenfirmen mit dem nationalen Recht abzugleichen und dementsprechend mit Leben zu füllen.
Hier gibt es noch eine Menge Fragen zu beantworten. So ist in der aktuellen Version der Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU beispielsweise unklar, wann bei der ersten Stufe des Substanztests die Schwelle im Hinblick auf eine schädliche Auslagerung von Entscheidungsfindung und Tagesgeschäft erreicht wird. Gleiches gilt für die Formulierung und Definition, dass exklusiv genutzte oder eigene Räumlichkeiten erforderlich sind. Diesbezüglich sind mehrere Interpretationen möglich.
Einige Vorschriften können unterschiedlich interpretiert werden
Berücksichtigen müssen Sie hier zum Beispiel, dass gerade Gesellschaften mit Kapitalanlagen ein nur wenig aktives Tagesgeschäft betreiben. In der Regel sind hier eigene Büroflächen auf Malta überhaupt nicht erforderlich. Nach dem aktuellen Entwurf gilt eine Gesellschaft ohne eigene bzw. exklusiv genutzte Räumlichkeiten als missbräuchlich und substanzarm. Das Beispiel verdeutlicht aber, dass dieser Gedanke viel zu kurz greift.
Und wie ist der Umstand zu bewerten, dass eine Gesellschaft aus Kosten- respektive Effizienzgründen die genutzten Büroflächen und die Managementaktivitäten bündelt? Auch in diesem Fall lässt die aktuell vorliegende Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU viel Platz für unterschiedliche Interpretationen und sorgt somit für Irritationen bei der Umsetzung.
Die EU-Staaten sind hier in der Pflicht, die Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU mit Augenmaß hinsichtlich der nationalen Gesetzgebung vorzunehmen. Denn es wäre unfair, wenn strengere Maßstäbe für grenzüberschreitende Aktivitäten von Firmen angesetzt werden als für Wirtschaftsaktivitäten nach nationaler Rechtssprechung.
Malta Steuern: Diese Chance sollten Sie sich nicht entgehen lassen
Grundsätzlich klar ist allerdings, dass ATAD 3 respektive die neue Richtlinie für Briefkastenfirmen aufgrund des Interpretationsspielraums in Form des weit gefassten Anwendungsbereichs der aktuellen Richtlinien-Version für beträchtliche Auswirkungen sorgen wird. Wesentlicher Fakt dabei: Können Sie bei fehlender Substanz Ihrer in Malta ansässigen Firma keine für die Finanzbehörden akzeptable wirtschaftliche Begründung für die Gründung bzw. das Bestehen einer Gesellschaft erbringen, müssen Sie in Malta Steuern nach anderen Gesichtspunkten zahlen.
Sie kommen dann nicht mehr in den Genuss bisheriger Steuerbegünstigungen. Gerade international agierende Unternehmen sollten vor diesem Hintergrund die geplante neue Richtlinie für Briefkastenfirmen zeitnah und dabei detailliert analysieren. Auf diese Weise können sie selbst einschätzen, ob die eigene Gesellschaft von den neuen Vorschriften betroffen ist. Sollte dies der Fall sein, müssen rechtzeitig entsprechende Optimierungsschritte zum Ausbau der Substanz vorgenommen werden.
Auf Malta Steuern sparen: Relocation professionell durchführen – wir helfen Ihnen dabei
Auf der anderen Seite bietet ATAD 3 bzw. die Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU auch eine große Chance. Wird Ihre auf Malta ansässige Gesellschaft nicht als substanzarm klassifiziert, bedeutet das faktisch auch, dass Malta als Ansässigkeitsstaat des Anteileigners bzw. als Quellenstaat des Vermögens Ihre Gesellschaft vollumfänglich anerkennt. Dabei kommt es auch auf den jeweiligen Compliance-Aufwand an. Denn dieser sichert den steuerlichen Status Quo ab.
Auch wenn die Steuerbehörden in Bezug auf Malta und andere als Steueroasen titulierte Staaten durch die Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU die Daumenschrauben weiter anziehen, kann es sich für Unternehmer aus Deutschland lohnen, eine Unternehmensgründung auf Malta zu realisieren. Wer dagegen bereits eine Gesellschaft mit Sitz auf Malta betreibt, muss gegebenenfalls zwingend substanzsteigernde Maßnahmen durchführen, um nicht in Konflikt mit den neuen Vorschriften der EU-Richtlinie über Briefkastenfirmen zu geraten.
Als eine der größten deutschen Kanzleien auf Malta unterstützen wir Sie kompetent und rechtssicher bei der Relocation und dem Umgang mit ATAD 3 bzw. der Unshell/Mantelgesellschaft-Richtlinie der EU. Das zahlt sich gerade im Hinblick auf die zu entrichtenden Malta Steuern für Sie aus.